Gleichzeitig habe er die beim Ausgang des oberen Tunnels "Grosses Loch" stationierten Angehörigen des Zivilschutzes angewiesen, den Tunnel für jeglichen Personenverkehr zu sperren und sich in den Tunnel zurückzuziehen, da er die Piste mit der Maschine am Seil präparieren werde. Dass A. den Kläger nicht über sein Vorhaben informiert habe, könne ihm nicht zum Vorwurf gereichen, denn zum einen habe er die Meldung an die Funkzentrale abgegeben und deshalb davon ausgehen können, dass diese die Meldung den Zivilschutzangehörigen, welche alle über Funk verfügten, weiterleiten würde. Der Kläger habe nach seinen eigenen Angaben auch ein eingeschaltetes Funkgerät auf sich getragen.