Die Staatsanwaltschaft Graubünden sei in ihrer zweiten Einstellungsverfügung vom 20. Oktober 2005 zum Schluss gekommen, dass A. seinen Sorgfaltspflichten bezüglich Information der im Gefahrenbereich tätigen Personen nachgekommen sei. Diese Einstellungsverfügung sei vom Kläger nicht angefochten worden. Ohne Bedeutung sei in diesem Zusammenhang, dass er diese erneute Einstellung der Untersuchung bei der Staatsanwaltschaft Graubünden heftig gerügt haben wolle. Bevor er mit seinem an der Winde gesicherten Pistenfahrzeug die Damenpiste hinuntergefahren sei, habe A. der Funkzentrale gemeldet, dass die Piste infolge Pistenpräparation ab 12.00 Uhr gesperrt sei.