Seite 49 — 78 zeitlich näher zum Tathergang, so dass seine Abklärungen oft zuverlässiger sind als das spätere Beweisverfahren vor dem Zivilrichter. Gemäss der Rechtsprechung müsse sich der Zivilrichter wohl seine eigene Meinung bilden, doch könne er sich den tatbeständlichen Schlussfolgerungen des Strafrichters anschliessen. Die Staatsanwaltschaft Graubünden sei in ihrer zweiten Einstellungsverfügung vom 20. Oktober 2005 zum Schluss gekommen, dass A. seinen Sorgfaltspflichten bezüglich Information der im Gefahrenbereich tätigen Personen nachgekommen sei.