6.2. Bei der Prüfung des Verschuldens von A. hat die Vorinstanz vorab darauf hingewiesen, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen diesen zweimalig eingestellt habe. Gemäss Lehre sei ein Freispruch beziehungsweise eine Einstellung der Strafuntersuchung für den Zivilrichter zwar nicht bindend. Die Unabhängigkeit des Zivilrichters sei jedoch nicht der völligen Freiheit gleichzustellen. Dass sich der Zivilrichter sehr oft auf das Strafverfahren abstütze, erfolge insbesondere aus praktischen Gründen. So stehe der Strafrichter meistens