Ausserordentliche Gefahr ruft nach erhöhter Vorsicht. Das kann auch aus dem allgemeinen Gefahrensatz abgeleitet werden, wonach derjenige der einen Zustand schafft, welcher einen anderen schädigen könnte, nicht bloss irgendwelche, sondern die zur Vermeidung eines Schadens erforderlichen Schutzmassnahmen ergreifen muss (BGE 126 III 113, E. 2.a.aa: les mesures de précaution commandées par les circonstances).