Für die Bejahung der Haftung der Beklagten genügt es, wenn eine anderer, für den die Fahrzeughalterin verantwortlich ist, auch nur in leichtem Mass fahrlässig gehandelt und den Unfall dadurch mitverursacht hat. Die konkret erhöhte Betriebsgefahr durch das Windenseil hat auch bei dieser Verschuldensprüfung ihre Bedeutung, und zwar in dem Sinne, dass von den Gefahrenverursachern eben mehr und allenfalls andere Sicherheitsmassnahmen als bei einer Pistenpräparierung ohne Seil verlangt werden müssen, damit sich die Gefahr nicht schädigend auswirkt. Ausserordentliche Gefahr ruft nach erhöhter Vorsicht.