BGE 93 II 123 E. 8). Der dem Fahrzeughalter auferlegte Beweis muss aufgrund seiner beweisrechtlichen Funktion in der Regel strikt erbracht werden (Kummer, Berner Kommentar, N 338 zu Art. 8 ZGB). Sowohl die materiellrechtliche Zielsetzung von Art. 59 Abs. 1 SVG wie auch dessen beweisrechtliche Ausgestaltung führen zum Ergebnis, dass der Entlastungsbeweis fehlenden Verschuldens nach dem Regelbeweismass zu erbringen ist (Urteil Bundesgericht 4C.332/2002 vom 8.7.2003, E. 3.3/3.4).