Seite 48 — 78 stellt das Gesetz eine Schuldvermutung auf, die durch Gegenbeweis beseitigt werden kann. Misslingt der Beweis, bleibt die Schuldvermutung bestehen (Schaffhauser/Zellweger, a.a.O., RN 1015). Nach anderer Ansicht besteht keine Schuldvermutung zu Lasten des Halters, sondern lediglich eine prozessuale Erschwerung seiner Stellung, indem die Regelung zu den bekannten Folgen der Beweislosigkeit führt. Bei Misslingen des Negativbeweises besteht volle Haftung, gleichviel ob den Halter tatsächlich kein Verschulden trifft (Brehm, Motorfahrzeughaftpflicht, a.a.O., Rz 476, 495; BGE 93 II 123 E. 8).