6. Zusätzlich zu einem groben Selbstverschulden des Geschädigten müssen der Betriebshaftpflichtige und der ihm haftungsmässig zuzurechnende Personenkreis selbst ohne Verschulden sein, wenn eine gänzliche Haftungsbefreiung greifen soll. Der Gefahrensatz kommt bei Art. 59 Abs. 1 SVG mehrfach zur Geltung, denn er ist einerseits heranzuziehen, wenn der Kausalbeziehungsweise der Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen einer Unterlassung und dem eingetretenen Schaden zu beurteilen ist (Honsell, Schweizerisches Haftpflichtrecht, 3. A. Zürich 2000, § 4 Rz 31 ff.; Schnyder, Basler Kommentar, 4. A. 2007, N 38 zu Art.