5.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beweiswürdigung durch die Vorinstanz stark selektiv zum Nachteil des Klägers ausgefallen ist und sie den Rechtsbegriff des groben Verschuldens missverstanden hat. Es kann nicht die Rede von einem groben Selbstverschulden des Geschädigten sein. Grobes Selbstverschulden ist das schier Unverständliche, etwas, was man in einer bewusst erfahrbaren Gefahrensituation einfach nicht tun darf. Dieser Verschuldensmassstab ist bei vorliegend erhöhter Betriebsgefahr nochmals strenger. Der Beweis der Beklagten im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG ist gescheitert. Aus dem Beweismaterial ergibt sich vielmehr der Gegenbeweis.