Seite 47 — 78 weiter zu betreten oder sich gar in seinen Tunnel zurückzuziehen hatte. Der Kläger hat insbesondere aus der Funkantwort B.s nicht damit rechnen müssen, dass er plötzlich mit einem Windenseil konfrontiert werden könnte. Selbst aus dem allenfalls erfolgten zusätzlichen Hinweis B.s "Alles ist gesperrt", ist die Seilgefahr nicht ableitbar. Dem Geschädigten war von keiner Seite ausdrücklich oder durch äussere, nicht anders zu deutende Umstände innert nützlicher Frist bedeutet worden, den offenen Verbindungsweg zu verlassen.