g. Die Beklagte erinnert wiederholt daran, BC. habe gewusst, dass "alles gesperrt" gewesen sei, insinuierend, dass die Sperrung des Tunnels "Oberes Loch" für den Geschädigten nichts anderes als die Sperrung beziehungsweise die Räumung des ganzen Verbindungsweges bedeutet haben musste und er sich mithin aus der genannten Zone zu entfernen hatte. Das ist unter dem Blickwinkel individueller Vorwerfbarkeit nicht einschlägig. Aus der allgemeinen Funkdurchsage von 11 h, die Piste werde präpariert und aus der Funkantwort von B., man lasse von oben keine Skifahrer mehr durch den Tunnel "Grosses Loch", konnte oder musste BC.