BC. war in Bezug auf die Gefahr ahnungslos und er hat naturgemäss nicht erkennen können, dass seine Ahnungslosigkeit einem objektiven Fehlverhalten Dritter zuzuschreiben war. Relevant ist, dass seine Bewusstseinslage tatsächlich nicht derart war und nach dem, was von einem Menschen verlangt werden darf auch nicht derart hätte sein müssen, dass ihm irgendein oder sein gesamtes Verhalten vom Weggang beim Tunnel "Vereina" bis zum Unfall als grobes Selbstverschulden vorzuhalten ist.