Auch dies ist indessen ein Aspekt seines eigenen Verschuldens, welches nicht daran gemessen wird, ob das fehlerhafte Drittverhalten diesen persönlich zum Vorwurf gereicht oder nicht. Entscheidend ist bei der Prüfung des Selbstverschuldens des Geschädigten allein die banale Tatsache, dass er in Bezug auf die für ihn entstehende Seilgefahr schlicht ahnungslos blieb. BC. war in Bezug auf die Gefahr ahnungslos und er hat naturgemäss nicht erkennen können, dass seine Ahnungslosigkeit einem objektiven Fehlverhalten Dritter zuzuschreiben war.