Hingegen interessiert nicht, ob Dritte und in welchem Ausmass ein persönliches Verschulden daran trifft, dass Bewusstsein und Verhalten des Verunfallten objektiv situationsunangemessen waren. Fehlverhalten Dritter fällt als Kriterium des Selbstverschuldens des Klägers im Licht von Art. 59 Abs. 1 SVG nur insoweit in Betracht, als der Verunfallte erkannt hat oder hätte erkennen müssen, dass Drittverhalten objektiv unrichtig war. Auch dies ist indessen ein Aspekt seines eigenen Verschuldens, welches nicht daran gemessen wird, ob das fehlerhafte Drittverhalten diesen persönlich zum Vorwurf gereicht oder nicht.