Bei der Bewertung des kausalitätsunterbrechenden Selbstverschuldens des Klägers im Sinne von Art. 59 Abs. 1 SVG darf nicht eine direkte Abhängigkeit zwischen dem Fehlen eines Verschuldens anderer und einem Selbstverschulden des Geschädigten im Sinne eines Korrelats, das 100 % ergeben müsse, ausgegangen werden. Der Fokus der Betrachtungen liegt auf der Bewusstseinslage des Geschädigten und seinem Verhalten angesichts aller äusseren Umstände. Hingegen interessiert nicht, ob Dritte und in welchem Ausmass ein persönliches Verschulden daran trifft, dass Bewusstsein und Verhalten des Verunfallten objektiv situationsunangemessen waren.