Seite 46 — 78 nach. Auch dies waren objektiv fehlerhafte Entscheidungen. Ob und wen alles – A., den Zivilschutz als Organisation, B., die Rennorganisation, die Funkzentrale oder eine Kombination von alledem – letztlich ein Verschulden an den Unterlassungen trifft, ist zumindest unter dem Blickwinkel von Art. 59 Abs. 1 SVG irrelevant. Bei der Bewertung des kausalitätsunterbrechenden Selbstverschuldens des Klägers im Sinne von Art.