Dennoch konnte der Tunnelsperrbefehl für solche die von der Seilgefahr wussten, nur dahin verstanden werden, dass sich ab einem bestimmten Zeitpunkt keine Schneesportler auf dem Verbindungsweg aufhalten durften. Wenn es angesichts der ausgeprägten Gefahr – in extremis Lebensgefahr – tabu war, dass sich Schneesportlicher irgendwo auf dem Verbindungsweg aufhielten, dann war es zwingend, dass sich auch alle Zivilschutzleute von dort weg zu begeben hatten. Weder vom Tunnelsperrbefehl noch vom Seileinsatz (rechtzeitig) wissend, lag das für BC. indessen nicht nahe.