Gemessen an der Endlage des Seils wäre gefahren- und situationsadäquat gewesen, wenn man – wer auch immer – dem Kläger gleichzeitig mit B./D. befohlen hätte, in (seinem) Tunnel "Vereina" zu verschwinden und erst wieder hervorzukommen, nachdem die Pistenpräparierung am Seil im Bereich der beiden Tunnels beendet war. Dazu gibt es eine ganz klare, in keiner Hinsicht zu relativierende Aussage von A. – jener Person, welche die Gefahr, die abstrakt von einem solchen Stahlseil immer ausgeht und welche die konkrete Gefahr, die durch das Seil an jener Örtlichkeit und in jenem Moment herrschen würde, am besten beurteilen konnte.