Sie blieb ungenützt. Nach den Regeln der Kunst hätte er ungesäumt, das heisst gleichzeitig mit B. nach dem Bringprinzip – durch wen auch immer – davon in Kenntnis gesetzt werden müssen, dass eine Pistenpräparierung am Seil erfolgte, wobei sich das Seil über den Verbindungsweg spannen würde und er sich in seinen Tunnel zu begeben hatte. Gemessen an der Endlage des Seils wäre gefahren- und situationsadäquat gewesen, wenn man – wer auch immer – dem Kläger gleichzeitig mit B./D. befohlen hätte, in (seinem) Tunnel "Vereina" zu verschwinden und erst wieder hervorzukommen, nachdem die Pistenpräparierung am Seil im Bereich der beiden Tunnels beendet war.