Seite 44 — 78 ist nicht a priori verboten oder schuldhaft, "auf ein Seil zuzugehen". Der Tadel würde im Kontext des Selbstverschuldens nach Art. 59 SVG nur dann Sinn machen, wenn man gleichzeitig tatsächliches Erkennen oder Erkennenmüssen von Gefahr voraussetzte. Das darf man hier nicht. BC. hat die Gefahr (Stahlseil an einer Pistenmaschine) effektiv nicht erkannt und er hat sie nicht erkennen müssen. BC. ging sodann nicht bewusst auf das Seil sondern auf jene Stelle zu, wo das Seil den Zaun niederdrückte. Dies darf zwanglos aus dem glaubwürdigen Handlungsmotiv (hinwegschauen über das Absperrvlies) geschlossen werden.