Das hat er selbst ausgesagt, geht aus dem Bildmaterial des Strafverfahrens (act. 02.V.I.3.2, insbesondere Aufnahme 4, welche das Windenseil in unveränderter Endlage nahe der eigentlichen Tunneleinfahrt "Vereina" zeigt) hervor und hat auch die Vorinstanz erkannt, wenn sie aufgrund der photographisch festgehaltenen Endlage des Seils und der Tatsache, dass er von diesem in entgegen gesetzter Richtung mitgeschleppt wurde, folgerte, der Kläger müsse sich im Zeitpunkt des Seilkontakts noch näher am oberen Eingang Tunneleingang "Vereina" befunden haben. Die These, wenn er sich nicht von seinem Ausgangsstandort wegbewegt hätte, wäre er mit Sicherheit nicht vom Seil erfasst worden, ist unhaltbar.