bb. Die Überlegung, wenn BC. nicht auf das Seil zugegangen wäre, wäre er von diesem mit Sicherheit nicht erfasst worden, stützt sich unkritisch auf die Einschätzung des Zeugen B., welche dieser auf entsprechende Suggestivfrage 2 Jahre nach dem Unfall zu Protokoll gegeben hatte (act. 02.V.I.3.19). Es handelt sich um eine unerlaubte Vermutung (Zugehen auf das Seil), deren Konsequenz (er wäre vom Seil mit Sicherheit nicht erfasst worden) durch das Beweisergebnis überdies widerlegt ist. Als sich BC. von seinem Ausgangsstandort beim Eingang zum Tunnel "Vereina" Richtung oberer Tunnel in Bewegung setzte, sah er tatsächlich kein Seil und er musste mit einem solchen nicht rechnen. Er ist also