Seite 43 — 78 auf Augenhöhe. Das Vlies am Zaun reichte nicht bis dort hinauf (Fotoaufnahme Nr. 4) und das Seil war von diesem erhöhten Standort aus ein gutes Stück sichtbar (act. 02.V.I.3.19). D. und B. konnten im Gegensatz zu BC. die ganze Gefahrensituation überblicken. Wer jedoch nicht weiss und auch nicht wissen kann, dass er etwas objektiv Falsches tut, dem kann man daraus keinen Vorwurf im Rechtssinne machen.