aa. BC. war in jenem Moment, als er das Seil erstmals erblickte und objektiv darauf zuging, noch nicht bewusst, dass dieses Seil zu einer Pistenmaschine gehörte. Es gibt im gesamten Beweismaterial nichts, aus dem sich willkürfrei ein gegenteiliger Sachverhalt annehmen liesse. Vorinstanz und Beklagte haben denn auch nicht einmal den Versuch unternommen, den Zeitpunkt dieser tatsächlichen Bewusstwerdung zu definieren. Sie gehen einfach davon aus, BC. hätte beim ersten Anblick eines Seils ultimativ kombinieren müssen, dass es sich nur um das Windenseil einer Pistenmaschine handeln konnte und leiten daraus eine überaus grosse Selbstschuld ab. Das ist unzulässig.