dd. Die in der Strafuntersuchung gegen A. und auch in Zivilverfahren von der Vorinstanz thematisierte Frage nach dem sicheren Ausgangsstandort von BC. ist indessen ohnehin irrelevant. Sie macht im Licht der Verschuldensprüfung von Art. 59 SVG nur unter der Voraussetzung Sinn, dass es für BC. eine allgemeine betriebliche Weisung, einen konkreten Befehl oder ein situationsbedingtes, jedem zwingend einleuchtendes Gebot der Vernunft gab, diesen Standort nicht zu verlassen. Einen derartigen Befehl oder eine Arbeitsplatzweisung, dort zu bleiben, gab es nicht. Nachdem der Geschädigte im Moment des Weggehens nach oben ferner vom Windenseil nichts gewusst hat und nichts bemerken musste, kann aus