Die Vorinstanz nimmt weiter an, der Kläger sei einige wenige Meter oberhalb der Einfahrt in den Tunnel "Vereina" getroffen worden. Es gelte nämlich zu berücksichtigen, dass er von dem sich spannenden Windenseil in Richtung Absperrung mitgeschleppt worden sei. Dies bedeute, dass sein Standort, als er vom Seil erfasst worden sei, noch näher am oberen Eingang des Tunnel "Vereina" gewesen sein müsse, als aus den genannten Fotos hervorgehe. Das ist alles zutreffend. Übersehen wird dabei allerdings, dass je näher das Geschehen beim Tunneleingang "Vereina" liegt, desto eher der oft wiederholte Vorwurf an die Adresse BC.