Der Kläger sah das Seil erstmals hoch über sich als er ca. in der Mitte des Verbindungsweges, nach anderer Einschätzung ca. beim ersten Drittel auf der Strecke des Verbindungsweges, das heisst 20-25 m vom Tunneleingang "Vereina" entfernt – was letztlich keinen relevanten Unterschied ausmacht – befand. Das Seil wanderte langsam seitlich abwärts in Richtung dieses Tunnels, um sich dort, wo normalerweise sein Arbeitsplatz war, in den Boden einzugraben. BC. wollte durch die Lücke im Zaun spähen, womit er also abwärts gegen den Tunnel "Vereina" und damit zwangsläufig auch auf das Seil zuging.