deutlich hervor, dass der Kläger nicht in der Mitte des Verbindungsweges zwischen den beiden Tunnels vom Seil getroffen worden sei. Damit wird fälschlicherweise unterstellt, der Kläger habe Gegenteiliges behauptet. Der Kläger hat nie behauptet, in der Mitte des Verbindungsweges vom Seil getroffen worden zu sein. Der Kläger sah das Seil erstmals hoch über sich als er ca. in der Mitte des Verbindungsweges, nach anderer Einschätzung ca. beim ersten Drittel auf der Strecke des Verbindungsweges, das heisst 20-25 m vom Tunneleingang "Vereina" entfernt – was letztlich keinen relevanten Unterschied ausmacht – befand.