Dabei wird übersehen, dass BC. gar nicht bestritten hat, beim oberen Eingang des Tunnels "Vereina" gestanden zu haben. Er hat bloss richtiggestellt, dass dies nicht der Fall war im Moment "als die Pistenmaschine zu arbeiten anfing" und er B. anfunkte (act. 02.V.I.3.17, S. 4). Im Übrigen hat er dazu ausgeführt, "bei den untersten Pfosten zum Tunnel 4 [Vereina] hin, wo mein Arbeitsplatz normalerweise war, verfing sich das Windenseil mit den Pfosten". Die Vorinstanz folgert weiter, es gehe aus den Fotos Nrn. 3 und 4 deutlich hervor, dass der Kläger nicht in der Mitte des Verbindungsweges zwischen den beiden Tunnels vom Seil getroffen worden sei