cc. Umstritten ist der genaue Standort des Klägers auf dem Verbindungsweg in den einzelnen Phasen des Geschehens. Die Vorinstanz weist darauf hin, der Kläger habe in der untersuchungsrichterlichen Einvernahme bestritten, sich an der oberen Einfahrt in den Tunnel "Vereina" aufgehalten zu haben. Vielmehr habe er sich ca. in der Mitte des Verbindungsweges zwischen den beiden Tunnels befunden. Dass dies nicht zutreffen könne, ergebe sich aus dem Fotoblatt und aus seinen weiteren Aussagen.