Wenn er sich nicht von der Stelle gerührt hätte, wäre er – vom Seil nichts wissend – dort mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit getroffen worden. Daran ändert auch nichts, wenn B. die entsprechende Suggestivfrage des Verteidigers von A. (Wäre BC., wenn er an seinem Standort beim Tunnel "Vereina" geblieben wäre, nicht vom Seil erfasst worden?) vorbehaltlos bejahte. Die Thesen der Vorinstanz und der strafrechtlichen Untersuchung über den sicheren Standort beim oberen Eingang des Tunnels "Vereina" sind in optima forma widerlegt.