Seite 39 — 78 Auch das Fotomaterial der Strafuntersuchung (act. 02.V.I.3.2) und letztlich der genaue Unfallort beweisen einwandfrei, dass nicht die Rede davon sein kann, der Ausgangsstandort BC., das heisst der Ort, an dem er nach Meinung der Beklagten hätte sein und bleiben müssen – sei dies nun 3 m oder 6 m vor dem Tunneleingang "Vereina" – sei im Licht des möglichen Gefahrenpotentials unbedenklich gewesen. Nach der Aussage BC. war er 5 m bergwärts vom Seil entfernt, als dieses plötzlich vom Boden in seine Richtung sprang.