bb. Die Behauptung, BC. habe sich zum Zeitpunkt, als die Pistenpräparierung am Seil begann, an seinem normalen Einsatzort beim Eingang des unteren Tunnels "Vereina" aufgehalten, steht im Einklang mit dem Beweisergebnis. Hingegen ist die Schlussfolgerung, dass er sich dort überdies an einem sicheren Standort befunden habe, mit dem Beweisergebnis schlechterdings unvereinbar. Die Einschätzung über das Verlassen "eines sicheren Standorts" dürfte ihren Grund in einer von B. am Unfalltag gegenüber der Polizei gemachten Aussage haben, welche in der Folge von der Strafuntersuchungsbehörde und dem Zivilgericht erster Instanz unkritisch übernommen wurde.