der Zivilrichter solle immerhin nicht ohne Grund von der Sachverhaltsfeststellung von Strafbehörden abweichen (Giger, a.a.O., N 1 zu Art. 86 SVG), ist dies eine Frage der Zweckmässigkeit und nicht ein Satz des Bundesrechts (Kren Kostkiewicz/Nobel/Schwander/Wolf, a.a.O., N 1 zu Art. 53, mit Hinweis auf BGE 125 III 401, E. 3). Eine abweichende Qualifikation unterbleibt dann, wenn das unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten geprüfte Resultat der Strafuntersuchung