aa. Gemäss Art. 53 OR ist der Zivilrichter nicht an die Beurteilung des Sachverhalts durch ein Strafurteil oder eine Verfügung, mit welcher eine Strafverfolgung eingestellt wird, gebunden. Eine ungeprüfte Übernahme ist jedenfalls nicht zulässig. Der Zivilrichter ist verpflichtet, über Zurechnungsfähigkeit, Schuld und Schaden frei zu entscheiden. Stützt er sich auf Beweiserkenntnisse eines Strafurteils ab, hat er diese selbst frei zu würdigen. Es gehört zur Begründungspflicht des Zivilurteils, sich in diesem Fall mit der Beweiswürdigung des Strafurteils auseinanderzusetzen (Kren Kostkiewicz/Nobel/Schwander/Wolf, Kommentar OR 2009, N 2 zu Art. 53; BGE 107 II 151 E. 5.b). Wenn gesagt wird,