Beides beruht auf qualifiziert falscher Sachverhaltsfeststellung. Feststellung und Folgerung sind nach dem Beweisergebnis sachlich unhaltbar (aa.), stehen in Widerspruch zu anderen (zutreffenden) Feststellungen und Erwägungen der Vorinstanz (bb.) und sind obendrein unter dem Aspekt des Selbstverschuldens rechtlich irrelevant (cc.).