c. Die weitere, im Sinne eines schwerwiegenden Schuldvorhalts gemachte Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz, der Kläger habe sich zu Beginn der Pistenpräparierung beim oberen Eingang zum Tunnel "Vereina" an "einem sicheren Standort befunden" und gestützt darauf die implizite Erwägung, er hätte sich von dort nicht fortbewegen dürfen, erweisen sich als willkürlich. Beides beruht auf qualifiziert falscher Sachverhaltsfeststellung.