und dass die Leute sich nicht im gefährdeten Bereich aufhalten dürften (act. 02.V.I.3.15). Diese Aussagen sind zumindest in dieser Wortwahl aus mehreren Überlegungen unglaubhaft respektive irrelevant. Die Präparierung der Rennpiste per se bedingte nicht die Tunnelsperrung. Allenfalls ist das Gegenteil anzunehmen, denn wenn der normale Schneesportlerverkehr die Skipiste nicht mehr benützen konnte, musste er über das Nebengelände. Die Aussage E. ist im