02.V.I.3.19, S. 2 unten). A. hat seine Befehle (Tunnelsperrung, Rückzug in den Tunnel) vor Ort nur B. gegeben und B. hat BC. nicht orientiert. Gemäss Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20. Oktober 2005 (act. 02.V.I.1.25, S. 3 unten) soll BC., nachdem A. den Zivilschützern am unteren Ausgang des Tunnels "Grosses Loch" seine Weisungen erteilt habe, (von sich aus) mitbekommen haben, dass der Zugang zum oberen Tunnel und der Verbindungsweg für sämtlichen Verkehr gesperrt worden seien. Das ist unzutreffend. Er erfuhr erst etwas später davon und nur weil er sich bei B. per Funk erkundigte, was anstehe.