cc. Für das konkrete Wissen des Klägers um die Seilgefahr in der Nebenzone des Verbindungsweges zwischen den Tunnels, beruft sich die Beklagte auf die Aussage des Zivilschutzangehörigen D., "Ich bestätige nochmals, wenn Pistenfahrzeuge am Seil die Piste präparierten, wurde das jeweils vom Pistenfahrer an die Funkzentrale und von dort an die jeweils betroffenen Posten weitergeleitet." Damit will behauptet werden, BC. habe ab 11 Uhr gewusst, dass es zu einer Bestreichung des Zwischenbereichs des Verbindungsweges zwischen den