Vorwerfbar ist ihm dieses Verhalten allerdings nur, wenn er die Möglichkeit einer Schädigung voraussehen kann oder könnte und sein Verhalten dieser Voraussicht nicht anpasst (Urteil Bundesgericht 4C.225/2003 vom 24.02. 2004, E. 5.1 mit Hinweisen). Individuelle Schuldzuweisung setzt Handlungs- respektive Unterlassungsbewusstsein voraus. Wo das Gesetz Schuld und Tadel zur Voraussetzung und zum Massstab für rechtliche Verantwortung nimmt, kann sich solche Verantwortung nur als Konsequenz von Willensfreiheit einstellen. Freie Willensbildung und Willensbetätigung setzen entsprechendes Bewusstsein voraus.