Zutreffend ist vielmehr, dass er bis zum Zeitpunkt des Blicks über das niedergedrückte Vlies, und damit Sekunden bevor er vom Seil erfasst wurde, nicht wusste und er auch nicht hätte wissen müssen, dass das Windenseil einer Pistenmaschine im Spiel war. Aus dem Umstand, dass er zufällig mitbekam, dass A. "nun 5-6 Mal die Piste rauf und runter fahren würde" kann nichts gegen den Geschädigten im Sinne eines groben Selbstverschuldens abgeleitet werden. Gemäss der 2. Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graubünden vom 20. Oktober 2005 (S. 4 unten) soll BC.