5.5.a. Zum eigentlichen Hergang des Unfalls und dem Bewusstsein von BC., was A. tun werde, hat die Vorinstanz ausgeführt, der Kläger habe von der maschinellen Präparation der Piste gewusst. So habe er ausdrücklich anerkannt, aus dem Gespräch zwischen dem Fahrer des Pistenfahrzeuges (A.) und einem Zivilschutzkollegen (B.) mitbekommen zu haben, dass das Pistenfahrzeug fünf bis sechs Mal die Piste hinauf und hinunter fahren würde. Zum anderen sei ihm auch bekannt gewesen, wie die Präparation mit an Winden gesicherten Pistenmaschinen funktionieren würde. So habe er am Morgen früh oder bei Nacht vom Sessellift aus beobachtet, wie solche Gefährte mit Seil die Pisten präparierten.