Funkzentrale an ihn oder an seine Leute hätte erfolgen müssen. Ein vordefinierter "Dienstweg" musste bei Meldungen nicht eingehalten werden. In Bezug auf Anweisungen betreffend Sperrung beziehungsweise Freihaltung gewisser Räume vermutet C. – der natürlichen Vernunft folgend – bloss, dass sie den Anweisungsempfängern jeweils vor Ort, also vom unmittelbaren Gefahrenverursacher zu geben waren. Er räumte vorbehaltlos ein, es sei nicht geregelt gewesen, auf welchem Weg solche Anweisungen zu jenen Leuten gelangten, die sie letztlich umzusetzen hatten. Die Linie als wichtiges Merkmal verbindlicher Kommunikation (Befehle) war also nicht klar festgelegt.