Tunnelsperrbefehl von A. für den Verbindungsweg bedeuteten und als Konsequenz dieses objektiven Mangels, wem er den Befehl beziehungsweise die Gefahrenmeldung (Rückzug in den Tunnel) weiterleiten musste (BC.). B.s Instruktion durch A. war unvollständig beziehungsweise zu ungenau. Falls er ihm tatsächlich wörtlich bedeutet hat, dass "alle dort Arbeitenden" sich in den Tunnel zu begeben hatten, stellten sich die Fragen, was "dort" hiess und wer zu "alle" gehörte.