Die Funkzentrale sei nicht angewiesen worden, im Falle der Präparierung der Piste auch die sich auf den Nebenflächen befindlichen Funktionäre zu informieren oder diese gar speziell zu informieren. Das wird vom Zeugen B. insofern bestätigt, als er aussagte, sie seien sicher nie explizit von der Funkzentrale angefunkt worden. Falls das Warndispositiv dennoch vorgesehen haben sollte, dass die Verbreitung einer einzigen allgemeinen Warnmeldung der Funkzentrale für die ZS-Leute im Bereich der beiden Tunnels genügte, so war die Handhabung im konkreten Fall jedenfalls unangemessen. Die von A. frühzeitig um