bb. In Bezug auf die Frage, auf welche der drei Varianten (nur Funk, nur vor Ort, beides) das Warnkonzept beruhte, ist das Beweisergebnis insofern schlüssig, als der Funkverantwortliche G. keinen Zweifel daran liess, dass die von der Funkzentrale auf allen Kanälen abgesetzte Meldung der Pistenpräparierung die Zivilschützer auf dem Nebengelände des Verbindungsweges zwischen den beiden Tunnels gar nicht betraf. Die Funkzentrale sei nicht angewiesen worden, im Falle der Präparierung der Piste auch die sich auf den Nebenflächen befindlichen Funktionäre zu informieren oder diese gar speziell zu informieren.