Seite 29 — 78 c. Der Inbegriff der gesamten in der Strassenverkehrsgesetzgebung niedergelegten Verkehrsregeln genügte vorliegend unbestrittenermassen nicht zur Abwendung der beschriebenen Sondergefahr auf einer Skipiste im Rahmen einer sportlichen Grossveranstaltung. Der Zivilschutz war im Verhältnis zum Publikum Hilfsperson der WM-Organisation zur Abwehr der von Pistenfahrzeugen und ihren Windenseilen ausgehenden Gefahren. Um diese Aufgabe wirksam und gefahrenadäquat zu erfüllen, musste er in jedem einzelnen Fall der konkreten Verwirklichung der Gefahr zum voraus wissen, dass, wo und wann sie auftrat.