ee. A. hielt sich in letzter Konsequenz nicht an seine eigene Devise und jene der X., wonach mit dem Windenseil nur gearbeitet werden durfte, wenn absolut sichergestellt war, dass sich keine Personen auch nur annähernd im Gefahrenbereich des Seils aufhielten. Darauf ist im Detail bei der Prüfung seines Verschuldens zurückzukommen.